Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

21.02.2022

MS Barbados Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und MS Bonaire Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG: Erweiterungsbeschluss im Kapitalanleger-Musterverfahren

Hanseatisches Oberlandesgericht

Az.: 6 Kap 1/21

Beschluss

In der Sache

persönliche Daten entfernt - Musterklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hahn, Marcusallee 38, 28359 Bremen, Gz.: 23930-18

gegen

1) Sandtor Abwicklungsgesellschaft GmbH & Co. KG i.L., vertreten durch die Liquidatorin HFI Hansische Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH i.L., diese vertreten durch die Liquidatoren Namen entfernt, Beim Strohhause 31, 20097 Hamburg - Musterbeklagte -

2) FINGENIUM private finance AG, vertreten durch d. Vorstand Namen entfernt, Paul-Ehrlich-Straße 15, 60596 Frankfurt - Musterbeklagte -

3) Lloyd Fonds AG, vertreten durch d. Vorstand, Amelungstraße 8-10, 20354 Hamburg - Musterbeklagte -

4) Lloyd Treuhand GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Name entfernt, Amelungstraße 8 - 10, 20354 Hamburg - Musterbeklagte -

5) MFG Michael Friedel Günther GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Vilbeler Landstraße 255, 60388 Frankfurt am Main - Musterbeklagte -

6) Aquarii GmbH & Cie. KG, vertreten durch d. Komplementärin, die Verwaltung NSC Schifffahrtsgesellschaft mbH, diese vertreten durch d. Geschäftsführer, Van-der-Smissen-Straße 9, 22767 Hamburg - Musterbeklagte -

7) nucleus Finanz- und Versicherungsmakler AG, vertreten durch d. Vorstände Namen entfernt, Max-Planck-Straße 4, 50858 Köln - Musterbeklagte -

8) Swiss Life Select Deutschland GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Swiss-Life-Platz 1, 30659 Hannover - Musterbeklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte Luther, Rothenbaumchaussee 20, 20148 Hamburg, Gz.: --/sch 16/94339

Prozessbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt Andreas Warkentin, Nonnbornstraße 14a, 65779 Kelkheim, Gz.: 18-022 AW

Prozessbevollmächtigte zu 3 und 4: Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Gz.: 11563/19

Prozessbevollmächtigte zu 4 und 6: Rechtsanwälte Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Valentinskamp 88, 20355 Hamburg

Prozessbevollmächtigte zu 5: Rechtsanwälte LSS Leonhardt, Spänle, Schröder, Kaiserhofstraße 10, 60313 Frankfurt, Gz.: 130MS18 he

Prozessbevollmächtigte zu 6: Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek, Neuer Wall 63, 20354 Hamburg

Prozessbevollmächtigte zu 7: Rechtsanwälte Luther, Rothenbaumchaussee 20, 20148 Hamburg

Prozessbevollmächtigte zu 8: Rechtsanwälte Fontaine, Götze, Bristoler Straße 6, 30175 Hannover

Prozessbevollmächtigte zu 8: Rechtsanwälte von Lilienfeld Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Tiergartenstraße 71, 30559 Hannover, Gz.: 168/18, 110/18, 173/18

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht - 6. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Buchholz, die Richterin am Oberlandesgericht Agger und die Richterin am Landgericht Dr. Engels am 15.02.2022:

Das Musterverfahren wird auf Antrag der Beigeladenen Namen entfernt vom 15. September 2021 um folgende Feststellungsziele erweitert:

1. d)

Es fehlt im Emissionsprospekt an einer Darstellung aussagekräftiger Orderbuchzahlen, so dass es nicht möglich ist, das konkrete künftige Wachstum an Tonnage und die daraus resultierende weiterwachsende Übertonnage zu erkennen.

1. e)

Es fehlt im Emissionsprospekt an einer Darstellung der Tatsache, wie volatil die Durchschnittscharterraten für Containerschiffe auch in den Jahren vor Prospektveröffentlichung waren.

3.

Die Musterbeklagten zu 3), 4) und 6) sind aufgrund ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflichten als Gründungsgesellschafter der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage und damit ursprünglichste Vertragspartner der Anleger des Fonds diesen gegenüber verpflichtet gewesen, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte der unter Ziffer 1 a) bis e) genannten Feststellungsziele im streitgegenständlichen Emissionsprospekt aufzuklären.

Gründe:

I.

Die Zivilkammer 32 des Landgerichts Hamburg hat am 19. 4. 2018 zur Geschäfts-Nr. 332 OH 3/18 folgenden Vorlagebeschluss erlassen:

Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterbescheids folgende Feststellungsziele vorgelegt:

1.

Der am 20. 12. 2007 von der Lloyd Fonds AG aufgestellte Verkaufsprospekt für den Erwerb von zwei Beteiligungen an der MS „BARBADOS“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und der MS „BONAIRE“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Lloyd Fonds Flottenfonds XI) ist in wesentlichen Punkten unrichtig und damit insgesamt unvollständig und irreführend, und zwar in folgenden Punkten:

a) Der Verkaufsprospekt verschweigt die im Rahmen der Kreditfinanzierung vereinbarte 105 %-Klausel sowie die hiermit verbundenen Risiken.

b) Der Verkaufsprospekt verschweigt, dass darüber hinaus von den finanzierenden Banken zusätzliche Bedingungen für Ausschüttungen an die Anleger gestellt werden können bzw. nur mit deren Zustimmung erfolgen dürfen.

c) Der Prospekt stellt das Risiko des Wiederauflebens der Haftung nach § 171 f. HGB falsch bzw. unvollständig dar, da der Prospekt verschweigt, dass die Kapitalkonten nicht nur durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert werden können, sondern auch durch Verlustzuweisungen.

2.

Die Antragsgegnerin 1) (jetzige Musterbeklagte zu 3)) ist nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet gewesen, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte der unter Ziffer 1 a) - c) genannten Feststellungsziele im streitgegenständlichen Verkaufsprospekt aufzuklären.

Die Antragsgegnerin 1) (jetzige Musterbeklagte zu 3)) hat hinsichtlich der unter Ziffer 1 a) – c) genannten Feststellungsziele ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und hat diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten.

Dieser Vorlagebeschluss ist Grundlage des vorliegenden Musterverfahrens. Der zunächst zuständige 14. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat durch Beschluss vom 20. 5. 2019 zur Geschäfts-Nr. 14 Kap 2/18 Frau Name entfernt zur Musterklägerin bestimmt.

Die Zivilkammer 28 des Landgerichts Hamburg hat am 15. 11. 2018 zur Geschäfts-Nr. 328 OH 9/18 folgenden Vorlagebeschluss erlassen:

Dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg werden folgende Feststellungsziele zum Zwecke eines Musterentscheids nach § 6 Abs. 1 KapMuG vorgelegt:

1.

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt „Lloyd Fonds Flottenfonds XI“ über eine Beteiligung an der MS „BARBADOS“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und an der MS „BONAIRE“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG in der Fassung vom 20. 12. 2007 (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) einzeln und / oder kumulativ unrichtige, irreführende und/oder unvollständige wesentliche Angaben durch folgende Aussagen enthält:

a) Die Schiffsklasse der Fondsschiffe, die der Panamax-Vollcontainerschiffe mit einer Tragfähigkeit von 4.330 TEU, wird als die Klasse der größten Schiffe dargestellt, die den Panama-Kanal befahren können, ohne dass der Prospekt darauf hinweist, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung allgemein und insbesondere den Beklagten bekannt war, dass eine Verbreiterung des Panama-Kanals beschlossen war, die aus Sicht des Datums der Prospekterstellung im Jahre 2014 abgeschlossen sein sollte und das Befahren des Panama-Kanals mit deutlich größeren Schiffen eine Tragfähigkeit von bis zu 14.000 TEU ermöglicht.

b) Der Prospekt bepreist die Festvercharterung für die ersten 5 Jahre der Betriebsdauer bis in das Jahr 2014. Er verschweigt, dass im Jahr 2014 absehbar das Ende der Festcharter und die Eröffnung des verbreiterten Panama-Kanals zusammenfallen.

c) Angesichts der damals feststehenden Eröffnung des verbreiterten Panama-Kanals sind unverändert hohe prognostizierte Charterraten unrealistisch.

d) Die Schiffe der Panamax-Klasse haben außerhalb des Einsatzes im Panama-Kanal bauartbedingte Wettbewerbsnachteile, da sie aufgrund der auf die damaligen Schleusen des Panama-Kanals angepassten Größe relativ zu lang, relativ zu schmal und relativ zu hoch sind, was zu erhöhten Kosten bei den Hafengebühren und im Betrieb wegen des Zwangs größerer Mengen an Ballastwasser zu höheren Treibstoffkosten führt.

e) Der Prospekt bezieht sich bei der Darstellung der Marktchancen der Schiffe des Fonds auf die Marktstudie für Containerschiffe der Größenklasse um 4.300 TEU des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) aus dem November 2007. Er verschweigt dabei die Warnung des IWF, dass die Marktentwicklung bei ausbleibender deutlicher Steigerung der Importe Chinas und bei ausbleibender Abkoppelung der globalen Wirtschaft von der US-amerikanischen Entwicklung negativ entwickeln kann, er verschweigt dabei Feststellungen in der Marktstudie zu deutlichen Zuwachsraten im Flottenwachstum, er verschweigt die Feststellung in der Marktstudie, wonach von einer altersbedingten Verschrottung im Wettbewerbsmarkt nicht auszugehen war.

2.

Es wird festgestellt, dass zwischen den Treugebern der MS „BONAIRE“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und der MS „BARBADOS“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und den Beklagten ein (vor-)vertragliches Schuldverhältnis zustande kam.

3.

Es wird festgestellt, dass die Verletzung von Pflichten aus dem (vor-)vertraglichen Schuldverhältnis im Sinne des Feststellungsziels gemäß Ziff. 2 den § 311 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB und / oder § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB unterfällt.

4.

Es wird festgestellt, dass Ansprüche wegen Pflichtverletzung im Sinne des Feststellungsziels gemäß Ziff. 3 in Anspruchskonkurrenz zur spezialgesetzlichen Prospekthaftung stehen.

5.

Es wird festgestellt, dass die spezialgesetzliche Verjährung nicht die für Ansprüche wegen Pflichtverletzung im Sinne des Feststellungsziels gemäß Ziff. 3 geltende Regelverjährung des BGB verdrängt.

6.

Es wird festgestellt, dass die Verwendung des Verkaufsprospekts – einzeln und / oder kumulativ – durch die Beklagten gegenüber den Treugebern der MS „BONAIRE“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und der MS „BARBADOS“ Schifffahrtgesellschaft mbH & Co. KG Verletzungen von Pflichten darstellen im Sinne des Feststellungsziels gemäß Ziff. 3.

7.

Es wird festgestellt, dass die Vorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auch gilt für Pflichtverletzungen der Beklagten im Sinne des Feststellungsziels gemäß Ziff. 3

8.

Es wird festgestellt, dass die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens auch gilt für Pflichtverletzungen der Beklagten im Sinne des Feststellungsziels gemäß Ziff. 3.

9.

Es wird festgestellt, dass ein unterbliebener Hinweis der Beklagten nach Abschluss der Beteiligung der Treugeber an der MS „BONAIRE“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und der MS „BARBADOS“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG auf die Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts eine Pflichtverletzung im Sinne des Feststellungsziels gemäß Ziff. 3 darstellt.

Dieser Vorlagebeschluss ist Grundlage des Musterverfahrens (früher) 14 Kap 10/18 (jetzt 6 Kap 2/21). Im Verfahren 14 Kap 10/18 (jetzt 6 Kap 2/21) hat der zunächst zuständige 14. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts durch Beschluss vom 20. 5. 2019 Herrn Gregor von Eicken zum Musterkläger bestimmt. Musterbeklagte des Musterverfahrens 6 Kap 2/21 sind die Musterbeklagten zu 3), 4) und 6) des vorliegenden Musterverfahrens 6 Kap 1/21.

Mit Schriftsatz vom 9. 10. 2019 (ergänzt durch Schriftsatz vom 10. 12. 2019) hat der Beigeladene Name entfernt im vorliegenden Musterverfahren (14 Kap 2/18, jetzt 6 Kap 1/21) gemäß § 15 KapMuG beantragt, die Feststellungsziele dahingehend zu erweitern, dass festgestellt wird, dass

1. d): der Emissionsprospekt zu der streitgegenständlichen Beteiligung nur unzureichend die Marktentwicklung darstellt, indem insbesondere die Prognose auf Seite 29 des Prospektes „Nach Einschätzung des ISL ist vor dem Hintergrund der Altersstruktur der Schiffe kaum davon auszugehen, dass dieser Flottenzuwachs den erforderlichen Ersatzbedarf abdecken wird´.“ nicht auf sorgfältig ermittelten Tatsachen beruht;

1. e): der Emissionsprospekt zu der streitgegenständlichen Beteiligung nur unzureichend die Volatilität der Charterraten darstellt;

1. f): der Emissionsprospekt zu der streitgegenständlichen Beteiligung die operativen Betriebskosten der Fondsschiffe in zu geringer Höhe angibt; die Prognose der Höhe der operativen Betriebskosten der Fondsschiffe basiert nicht auf sorgfältig ermittelten Tatsachen.

Der damals zuständige 14. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat den Erweiterungsantrag des Beigeladenen Friedrichs vom 9. 10. 2019 durch Beschluss vom 15. 1. 2020 zurückgewiesen. Der Antrag sei unzulässig. Der Beigeladene habe nicht dargelegt, dass mit dem Erweiterungsantrag mit Breitenwirkung klärungsbedürftige Fragen aufgeworfen würden. Der Beigeladene habe lediglich die Relevanz der Erweiterung für das von ihm selbst betriebene Ausgangsverfahren behaupten können.

Mit Schriftsatz vom 15. 9. 2021 beantragen die Beigeladenen des Musterverfahrens 6 Kap 1/21 Namen entfernt, die Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hamburg zum Az.: 332 OH 3/18 vom 19.04.2018 um folgende Feststellungsziele zu erweitern:

1. d) Es fehlt im Emissionsprospekt an einer Darstellung aussagekräftiger Orderbuchzahlen, so dass es nicht möglich ist, das konkret künftige Wachstum an Tonnage und die daraus resultierende weiterwachsende Übertonnage zu erkennen.

1. e) Es fehlt im Emissionsprospekt an einer Darstellung der Tatsache, wie volatil die Durchschnittscharterraten für Containerschiffe auch in den Jahren vor Prospektveröffentlichung waren.

3.

Die Musterbeklagten zu 3), 4) und 6) sind aufgrund ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflichten als Gründungsgesellschafter der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage und damit ursprünglichste Vertragspartner der Anleger des Fonds diesen gegenüber verpflichtet gewesen, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte der unter Ziffer 1 a) bis e) genannten Feststellungsziele im streitgegenständlichen Emissionsprospekt aufzuklären.

Die genannten Beigeladenen, die den Erweiterungsantrag stellen, sind nur Beigeladene des Musterverfahrens 6 Kap 1/21, nicht Beigeladene des Musterverfahrens 6 Kap 2/21.

Die Musterbeklagten zu 2) sowie 1) und 7) des vorliegenden Musterverfahrens (6 Kap 1/21) beantragen, die Erweiterungsanträge als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Die Musterbeklagten zu 3) und 4) des vorliegenden Musterverfahrens (6 Kap 1/21) beantragen Zurückweisung der Erweiterungsanträge. Sie halten das Feststellungsziel zu 3) für unstatthaft. Die Musterbeklagten zu 1) und zu 8) schließen sich diesem Antrag an.

Die Musterbeklagte zu 6) hält die Erweiterungsanträge für unzulässig, weil sie bereits Gegenstand eines anderen Musterverfahrens seien.

Die Musterbeklagte zu 5) hat sich zu den Erweiterungsanträgen nicht explizit geäußert.

II.

Die Erweiterung um die genannten Feststellungsziele beruht auf § 15 KapMuG.

Die Beteiligten Bison u.a. haben den Erweiterungsantrag mit Schriftsatz vom 15. 9. 2021 gestellt. Bei den Antragstellern handelt es sich um Beigeladene und damit um Beteiligte des Musterverfahrens (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG). Sie sind gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG antragsberechtigt.

Nach dem Vortrag der Antragsteller des Erweiterungsantrages hängt die Entscheidung der zugrunde liegenden Rechtsstreite auch von den weiteren Feststellungszielen ab (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG). Das könnte allerdings hinsichtlich der Anträge zu 1. d) und 1. e) fraglich sein. In den Ausgangsverfahren der Antragsteller des Erweiterungsantrages sind nur die Musterbeklagten zu 3), 4) und 6) verklagt. Diese Musterbeklagten werden im Emissionsprospekt als Kommanditisten der beiden Emittentinnen genannt, die Musterbeklagte zu 6) noch unter ihrer damaligen Firma NSC Schifffahrtsgesellschaft mbH & Cie (vgl. Seiten 74 und 75 des Prospekts sowie § 3 Nr. 2 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages, abgedruckt auf Seite 107 des Prospekts). Sie haben die im Prospekt wiedergegebenen Gesellschaftsverträge der Emittentinnen unterzeichnet (Seiten 104 und 118 des Prospekts). Nach der Rechtsprechung des 11. Zivilsenats des BGH (BGHZ 228, 237, zitiert nach juris, Tz. 22 f.; BGH ZIP 2021, 2576, zitiert nach juris, Tz. 21 ff.) kann eine etwaige Haftung der Gründungsgesellschafter aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden, weil ein Anspruch auf dieser Grundlage vielmehr durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung (§ 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG a.F.) verdrängt wird. Wenn man dieser Rechtsprechung folgt, haften die Beklagten der Ausgangsverfahren der Antragsteller des Erweiterungsantrags (die Musterbeklagten zu 3), 4) und 6)) nicht nach den allgemeinen Vorschriften über die Prospekthaftung im weiteren Sinne, da die spezialgesetzliche Prospekthaftung vorgeht. Wenn schon eine Haftung dem Grunde nach nicht bestehen kann, kann die Entscheidung der Ausgangsverfahren nicht von den Feststellungszielen gemäß Ziff. 1. e) und 1. d) abhängen. Die Frage, ob die Musterbeklagten zu 3), 4) und 6) vorvertraglich als Gründungskommanditisten zur Aufklärung verpflichtet sind, ist aber gerade Gegenstand des Erweiterungsantrages zu 3). Bevor über diesen nicht entschieden ist, kann über die Entscheidungserheblichkeit der Anträge zu 1. d) und 1. e) nicht entschieden werden. Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt, in dem nur darüber entschieden wird, ob das vorliegende Musterverfahren um Feststellungsziele erweitert wird, ohne dass zum jetzigen Zeitpunkt bereits inhaltlich über die Feststellungsziele zu entscheiden ist, ist an dieser Stelle zu unterstellen, dass der Antrag zu 3. (der auch entscheidungserheblich wäre) begründet sein könnte. Dann wären auch die Feststellungsziele gemäß Anträgen zu 1. d) und 1. e) entscheidungserheblich. Diese Überlegungen stehen daher einer Erweiterung des Musterverfahrens nicht entgegen. Ob die Anträge zu 1. d) und 1. e) ggf. gegenstandslos sind, wenn der Antrag zu 3. unbegründet sein sollte, ist im Musterentscheid selbst zu klären, aber nicht bereits bei der Entscheidung über den Erweiterungsantrag.

Das mit dem Erweiterungsantrag gestellte Feststellungsziel 3. ist auch statthaft. Die Musterbeklagte zu 6) hat allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass Aufklärungsfehler, die ohne Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollen, nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein können. Feststellungsziele, die sich nicht auf die Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation beziehen, sondern allgemein auf vorvertragliche und gesellschaftsvertragliche Aufklärungspflichten, deren Erfüllung durch die Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation sie nicht voraussetzen, sind daher unstatthaft (vgl. BGHZ 228, 237, zitiert nach juris, Tz. 19).

Der BGH hat daher für unstatthaft gehalten ein Feststellungsziel, dass ein unterbliebener Hinweis der Beklagten nach Abschluss der Beteiligung der Treugeber … auf die Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts eine Pflichtverletzung im Sinne von § 311 Abs. 2 Nr. 1 – 3 und/oder § 240 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt. Er hat ferner für unstatthaft gehalten ein Feststellungsziel, wonach die Beklagten die Treugeber vor und/oder nach Vertragsschluss über verschiedene Umstände informieren mussten (vgl. BGHZ 228, 237, zitiert nach juris, Tz. 19, i.V.m. den im Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 11. 6. 2015, 334 OH 1/15, zitiert nach juris, wiedergegebenen Feststellungszielen). Der Musterbeklagten zu 6) ist zuzugestehen, dass es nach dem Wortlaut des Erweiterungsantrags zum Feststellungsziel 3. um eine allgemeine Aufklärungspflicht geht, die sich nicht auf die Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation bezieht. Der Erweiterungsantrag ist aber auslegungsfähig. Prozesserklärungen sind grundsätzlich so auszulegen, dass ein prozessual zulässiges Ergebnis erreicht wird (vgl. BGHZ 228, 237, zitiert nach juris, Tz. 21). Die Beigeladenen haben zwar auf Seite 24 ihres Schriftsatzes vom 15. 9. 2021 ausgeführt, dass sie die Musterbeklagten zu 3), 4) und 6) nicht wegen des streitgegenständlichen fehlerhaften Prospektes in Anspruch nehmen, oder wegen der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung. Auf Seite 25 des Schriftsatzes heißt es, dass eine weitergehende Haftung aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB aufgrund anderweitiger Pflichtverletzungen als diejenigen aus §§ 13 VerkProspG, §§ 44. BörsG a.F. vorgetragen und gerügt werde. Die Musterbeklagte zu 6) ist deshalb der Ansicht, dass es sich deshalb um ein unstatthaftes Feststellungsziel handele (Seite 6 des Schriftsatzes vom 7. 12. 2021).

Die Beigeladenen haben im Erweiterungsantrag vom 15. 9. 2021 aber auf Seite 25 weiter vorgetragen: „Moniert wird, dass diese Musterbeklagten ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflicht jeweils nicht nachkamen, insbesondere auch nicht durch eine Zurverfügungstellung des streitgegenständlichen Prospektes, da auch der Prospekt zum streitgegenständlichen Fonds diesen Aufklärungspflichten nicht gerecht wird. Diese Musterbeklagten behaupteten gar nicht erst, den Anlegern andere oder mehr Informationen zur Verfügung gestellt zu haben, als diejenigen, die sich aus dem Prospekt ergeben. Warum auch diese unzureichend und falsch sind, hat nicht nur die Musterklägerin bereits ausgeführt, wir haben dazu oben ergänzend zu weiteren Punkten vorgetragen.“

Bei der Auslegung des Erweiterungsantrags zu 3. ist daher zum einen zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen davon ausgehen, dass der Prospekt unzureichend und falsch ist. Das ist bereits Gegenstand der „alten“ Feststellungsziele 1. a) bis 1. c) und soll Gegenstand der „neuen“ Feststellungsziele 1. d) und 1. e) sein. Gegenstand des Erweiterungsantrags zu 3. soll jedenfalls auch sein, dass die Musterbeklagten zu 3), 4) und 6) ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflicht nicht durch eine Zurverfügungstellung des streitgegenständlichen Prospekts nachgekommen sind (das ergibt sich aus den zitierten Ausführungen der Beigeladenen auf Seite 25 des Schriftsatzes vom 15. 9. 2021 oben). Das ist nach Auffassung des Senats grundsätzlich ein zulässiges Feststellungsziel (vgl. auch BGHZ 222, 15, zitiert nach juris, Tz. 17 f.), so dass der Erweiterungsantrag entsprechend auszulegen ist. Soweit die Beigeladenen darüber hinaus rügen wollen, dass die genannten Musterbeklagten den Anlegern andere oder mehr Informationen hätten stellen müssen, um über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte im streitgegenständlichen Emissionsprospekt aufzuklären, ist dies nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zwar ein unstatthaftes Feststellungsziel. Das führt aber nicht dazu, dass der Erweiterungsantrag 3. insgesamt unzulässig ist, sondern nur dazu, dass er entsprechend einschränkend auszulegen ist.

Die Erweiterungsanträge betreffen den gleichen Lebenssachverhalt wie die Feststellungsziele des ursprünglichen Vorlagebeschlusses, da es um den gleichen Prospekt geht (vgl. dazu Vollkommer in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 15, Rn. 15, i.V.m. § 6, Rn. 8).

Der Senat hält die Erweiterung im Interesse einer möglichst umfassenden Klärung aller Tat- und Rechtsfragen auch für sachdienlich.

Der Erweiterungsantrag ist zwar relativ spät im laufenden Musterverfahren und verhältnismäßig spät vor dem bereits anberaumten Termin vom 11. 11. 2021 gestellt worden. Es kann aber dahinstehen, ob dies der Annahme der Sachdienlichkeit entgegen gestanden hätte (vgl. dazu Gängel/Huth/Gansel, KapMuG, 4. Aufl., § 15, Rn. 12). Da der Termin ohnehin (aus anderen Gründen) verschoben werden musste und alle Beteiligten ausreichend Zeit für eine Stellungnahme hatten, steht der Zeitpunkt der Antragstellung einer Erweiterung des Musterverfahrens nicht entgegen.

§ 7 KapMuG steht der beantragten Erweiterung des Musterverfahrens um die Feststellungsziele 1. d), 1. e) und 3. nicht entgegen.

§ 7 KapMuG nimmt zwar seinem Wortlaut nach nur auf die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens Bezug. Die Vorschrift ist aber nach Sinn und Zweck auch anwendbar auf Erweiterungsanträge nach § 15 KapMuG (vgl. Kruis, KK-KapMuG, 2. Aufl., § 7, Rn. 23).

Die Besonderheit des vorliegenden Verfahrens besteht darin, dass es einen ersten Vorlagebeschluss (332 OH 3/18), einen zweiten Vorlagebeschluss (328 OH 9/18) und einen Erweiterungsantrag zum ersten Vorlagebeschluss gibt.

Im ersten Vorlagebeschluss sind im wesentlichen einzelne Prospektfehler (bzw. Prospektunvollständigkeiten) Feststellungsziele und im Übrigen nur Fragen zu einer Pflichtverletzung und zum Vertretenmüssen dieser Pflichtverletzung der Antragsgegnerin zu 1) (jetzige Musterbeklagte zu 3)), und zwar nur bezogen auf die in Ziff. 1. a) bis 1. c) genannten Feststellungziele. Im zweiten Vorlagebeschluss werden ebenfalls einzelne Prospektfehler bzw. –unvollständigkeiten gerügt (Feststellungsziele 1. a) bis e)). Weiterer Gegenstand sind verschiedene Rechtsfragen (Feststellungsziele zu 2. bis 10.).

Das Landgericht Hamburg hat beim Erlass des zweiten Vorlagebeschlusses eine mögliche Sperrwirkung des ersten Vorlagebeschlusses gemäß § 7 KapMuG geprüft und verneint. Die Antragsteller, auf deren Antrag der zweite Vorlagebeschluss ergangen ist, hätten bezogen auf die Unrichtigkeit der Kapitalmarktinformation abweichende Rügen erhoben, die sich mit den Feststellungszielen des ersten Vorlagebeschlusses nicht überschnitten. An diese Beurteilung ist das Oberlandesgericht zwar nicht gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. 5. 2017, III ZB 62/16, zitiert nach juris, Tz. 10). Der zunächst zuständige 14. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist der Auffassung des Landgerichts Hamburg aber gefolgt und hat einen Musterkläger bestimmt. Der jetzt zuständige 6. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts dürfte daran gebunden sein (vgl. Kruis in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 7, Rn. 27 a.E.). Dies kann dahinstehen, denn jedenfalls hält der Senat die Ansicht des Landgerichts bzw. des 14. Zivilsenats für zutreffend.

Die Kläger in den Ausgangsverfahren, die zum 2. Vorlagebeschluss geführt haben, sind (mit einer Ausnahme) nicht Beigeladene des ersten Musterverfahrens. Wenn sie die Prospektfehler, die Gegenstand des ersten Vorlageverfahrens sind, gar nicht gerügt haben (so dass sie auch zu einer Kausalität dieser etwaigen Prospektfehler gar nichts vorgetragen haben können), wären die Feststellungsziele des ersten Vorlagebeschlusses für die Entscheidung ihrer jeweiligen Ausgangsverfahren ohne Bedeutung, so dass sie keine Aussetzung beim Prozessgericht hätten beantragen können. Diese Ausgangsverfahren gehören dann nicht zu den „gemäß § 8 Abs. 1 auszusetzenden Verfahren“ im Sinne von § 7 KapMuG. Dann können die Kläger der Ausgangsverfahren, die zum 2. Vorlagebeschluss geführt haben – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – nur einen neuen Vorlagebeschluss beantragen, der trotz der Regelung in § 7 KapMuG auch erlassen werden kann. Gegenstand des zweiten Vorlageverfahrens sind zwar auch allgemeine Rechtsfragen, die wiederum von Bedeutung für die Ausgangsverfahren der Musterklägerin und der Beigeladenen des ersten Musterverfahrens sind. Durch einen zweiten Vorlagebeschluss kann aber nicht der erste Vorlagebeschluss unzulässig werden.

Der vorliegende Erweiterungsantrag 1. d) weist zwar eine ähnliche Zielrichtung auf wie das Feststellungsziel 1. e) im zweiten Vorlagebeschluss. Es geht jeweils um die Flottenentwicklung, die ggf. (was aber nur im Feststellungsziel 1. e) des zweiten Vorlagebeschlusses, nicht aber im Erweiterungsantrag zu 1. d) so deutlich formuliert wird) Auswirkungen auf die Marktchancen der Schiffe des Fonds hat. Es kann nach Auffassung des Senats dahinstehen, ob die Kläger, deren Ausgangsverfahren im Hinblick auf den ersten Vorlagebeschluss bereits ausgesetzt sind, verpflichtet sind, in ihren Ausgangsverfahren noch eine weitere Aussetzung im Hinblick auf den zweiten Vorlagebeschluss zu erwirken, um ggf. eine Bindung des Musterentscheids im zweiten Musterverfahren gem. § 22 KapMuG herbeizuführen. Der Erweiterungsantrag zu 1. d) und das Feststellungsziel 1. e) des zweiten Vorlagebeschlusses haben nach ihrem Wortlaut eine so unterschiedliche konkrete Fragestellung, dass trotz ähnlicher Zielrichtung doch von einem unterschiedlichen Feststellungsziel auszugehen ist. Im Erweiterungsantrag 1. d) geht es um die Darstellung aussagekräftiger Orderbuchzahlen, beim Feststellungsziel 1. e) des zweiten Vorlagebeschlusses geht es darum, dass eine Warnung des IWF zur möglicherweise negativen Marktentwicklung bei ausbleibender deutlicher Steigerung der Importe Chinas und bei ausbleibender Abkoppelung der globalen Wirtschaft von der US-amerikanischen Entwicklung verschwiegen worden sein soll. Das hat unmittelbar mit den Orderbuchzahlen nichts zu tun. Es geht beim Feststellungsziel 1. e) des zweiten Vorlagebeschlusses außerdem um das behauptete Verschweigen von bestimmten Feststellungen in der ISL-Marktstudie aus dem November 2007 zum Flottenwachstum und zur altersbedingten Verschrottung. Die ISL-Marktstudie ist aber nicht Gegenstand des Erweiterungsantrages zu 1. d).

Auch der Erweiterungsantrag zu 3. scheitert nicht an der Sperrwirkung des § 7 KapMuG. Der Erweiterungsantrag zu 3. bezieht sich nur auf die Punkte, die Gegenstand der Feststellungsziele 1. a) bis e) (im Verfahren 6 Kap 1/21) sind. Er hat eine ähnliche Zielrichtung wie das Feststellungsziel 10. des zweiten Vorlagebeschlusses, aber bezogen auf andere (behauptete) Prospektfehler.

Es besteht allerdings die Besonderheit, dass im zweiten Vorlagebeschluss als Feststellungsziel 9. festgestellt werden soll, dass ein unterbliebener Hinweis der Beklagten nach Abschluss der Beteiligung der Treugeber auf die Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts eine Pflichtverletzung im Sinne des Feststellungsziels gemäß Ziff. 3 darstellt. Das ist eine allgemeine Fragestellung, die mit der Fragestellung im Erweiterungsantrag zu 3. weitgehend identisch ist (mit der Besonderheit, dass der Erweiterungsantrag zu 3. sich auf bestimmte Prospektfehler bzw. - unvollständigkeiten bezieht, während das Feststellungsziel 9. im zweiten Vorlagebeschluss ohne eine solche Einschränkung formuliert ist).

Es ist aber (mit einer Ausnahme) nicht zu einer Aussetzung der ersten Ausgangsverfahren im Hinblick auf den zweiten Vorlagebeschluss gekommen, wie sich aus den unterschiedlichen Beigeladenen-Listen der beiden Verfahren gibt. Insbesondere sind die Ausgangsverfahren der Antragsteller des Erweiterungsantrages nicht im Hinblick auf den zweiten Vorlagebeschluss ausgesetzt worden. Darauf hat der erkennende Senat auch keinen Einfluss, weil diese Aussetzung Aufgabe der jeweiligen Prozessgerichte wäre. Wie bereits ausgeführt, kann der zweite Vorlagebeschluss den früheren ersten Vorlagebeschluss nicht gemäß § 7 KapMuG unzulässig machen. In einer solchen Situation kann es aber Beigeladenen, deren Ausgangsverfahren nur wegen des ersten Vorlagebeschlusses ausgesetzt worden sind und die deshalb am ersten Musterverfahren als Beigeladene beteiligt sind, nicht verwehrt werden, einen Erweiterungsantrag in dem Musterverfahren zu stellen, an dem sie ohnehin schon beteiligt sind, wenn dieser konkrete Erweiterungsantrag nicht Gegenstand des zweiten Vorlagebeschlusses ist.

Der Erweiterung des Musterverfahrens um die beantragten Feststellungsziele steht auch nicht entgegen, dass der damals zuständige 14. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts die Erweiterungsanträge des Beigeladenen Friedrichs durch Beschluss vom 15. 1. 2020 zurückgewiesen hat. In dem Erweiterungsantrag zu 1. e) des Beigeladenen Friedrichs ging es zwar – wie beim aktuellen Erweiterungsantrag zu 1. e) – um die Volatilität der Durchschnittscharterraten. Der damalige Erweiterungsantrag ist aber zurückgewiesen worden, weil der damalige Antragsteller nicht dargelegt hatte, dass es um mit Breitenwirkung klärungsbedürftige Fragen ging. Das ist jetzt anders. Der jetzige Erweiterungsantrag ist von 15 Beigeladenen gestellt worden, wobei diese Beigeladenen an 9 Ausgangsverfahren beteiligt sind (328 O 32/18, 70/18, 71/18, 79/18, 109/18, 112/18, 191/18, 203/18, 332 O 62/17). Die erforderliche Breitenwirkung ist damit dargelegt.

Dr. Buchholz Agger Dr. Engels

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht Richterin am Landgericht