Oberlandesgericht Frankfurt am Main
21 W 29/18
LG Frankfurt am Main
3-05 O 63/17Mit Beschluss vom 27. August 2018 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem Verfahren nach §
98 AktG wegen der Zusammensetzung des Aufsichtsrates der Deutsche Wohnen SE, Sitz Pfaffenwiese 300, 65929 Frankfurt am Main, Postanschrift Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin veranlasst durch den Antrag des Aktionärs Dr. Erzberger folgende Entscheidung getroffen, die gem. §
99 Abs. 4 S. 2 AktG bekannt gemacht wird:
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 3) wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Quelle: Bundesanzeiger