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Diese Entscheidung

21.04.2022

Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co. KG: Vorlagebeschluss nach dem KapMuG

Landgericht Hamburg

412 HKOH 2/22

Beschluss

In dem Kapitalmusterverfahren

In der Sache

1) Hamburg Trust Asset und Fonds Management HTAF GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Namen entfernt, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg - Antragstellerin Beklagte -

2) Hamburg Trust Verwaltung HTV USA GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Name entfernt, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg - Antragstellerin / Beklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg

Nebenintervenientin zu 2: Cordes + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hermannstraße 46, 20095 Hamburg

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte BKS Rechtsanwälte, Elsa-Brändström-Straße 7, 33602 Bielefeld

Nebenintervenientin zu 1: Watson Farley & Williams LLP, Neuer Wall 88, 20354 Hamburg

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Clyde & CO (Deutschland) LLP, Dreischeibenhaus 1, 40211 Düsseldorf

gegen

Musterkläger (gem. § 9 Abs. 2 KapMuG vom Hanseatischen Oberlandesgericht zu bestimmen) - Antragsgegner / Kläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Helf, Pesch, Alfredstraße 356, 45133 Essen, Gz.: 18/00728, (LG AZ 36/19)

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte SOLEOS, Rosenthal 6, 80331 München, Gz.: 00150-18/Gl/as, (LG AZ 412 HKO 28/19)

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin, Gz.: 00401-17/rawos, (LG AZ 412 HKO 25/18, 26/18, 28/18, 77/18, 122/18)

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt, Gz.: 11086/18, (LG AZ 412 HKO 21/19, 22/19 und 34/19)

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Witt Rechtsanwälte PartG mbB, Schlierseestraße 30, 81539 München, Gz.: 2018/0991-/TP-CW, (LG 412 HKO 81/18, 91/18, 116/18 und 121/18)

beschließt das Landgericht Hamburg, Kammer 12 für Handelssachen, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Nevermann und die Handelsrichter Ullmer und Dr. Möller am 11. April 2022:

Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids folgende Feststellungsziele vorgelegt:

1.

Feststellungsziel 1

Es wird festgestellt, dass auf Ansprüche von Anlegern gegen die Antragstellerinnen als Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & C. KG aufgrund der Verwendung von etwaig fehlerhaften Verkaufsprospekten (einschließlich Kurzinformationen, sofern diese als Verkaufsprospekt zu qualifizieren sind) ausschließlich die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 Verkaufsprospektgesetz in der vom 1. November 2005 bis zum 31. Mai 2012 gültigen Fassung (nachfolgend „VerkProspG“) i.V.m. §§ 44 ff. BörsG in der vom 1. November 2007 bis zum 31. Mai 2012 gültigen Fassung (nachfolgend „BörsG a.F.“) anwendbar sind.

2.

Feststellungsziel 2

Es wird feststellt, dass zwischen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. einerseits und der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne und/oder im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1,311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB andererseits keine Anspruchskonkurrenz besteht.

3.

Feststellungsziel 3

Es wird festgestellt, dass eine Inanspruchnahme der Antragsstellerinnen als Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co. KG für etwaige Prospektfehler der Verkaufsprospekte (einschließlich Kurzinformationen, sofern diese als Verkaufsprospekt zu qualifizieren sind) der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co.KG ausschließlich nach den Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. und nicht nach den Regelungen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren und/oder im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB in Betracht kommt.

4.

Feststellungsziel 4

Es wird festgestellt, dass gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG a.F. diejenigen Anleger, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co.KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 8. Mai 2009 und/oder auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 8. Mai 2009 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 24. August 2009 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen, sofern diese als Verkaufsprospekt zu qualifizieren sind) erfolgte, die Anspruchsvoraussetzungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. nicht erfüllen, wenn sie mehr als sechs Monate nach dem ersten öffentlichen Angebot der Beteiligung (diese in der Fassung des 1. Nachtrags vom 24. August 2009) am 23. September 2009, d. h. am oder nach dem 24. März 2010 beigetreten sind.

5.

Feststellungsziel 5

Es wird festgestellt, dass im Verhältnis der Antragstellerinnen zu den Anlegern der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co.KG für etwaige Prospekthaftungsansprüche ausschließlich die spezialgesetzliche Verjährungsregelung des § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG a.F. Anwendung findet.

6.

entfällt.

6a.

Feststellungsziel 6 a)

Es wird festgestellt, dass sämtliche etwaigen Ansprüche von Anlegern der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co. KG, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co. KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 8. Mai 2009 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen, sofern diese als Verkaufsprospekt zu qualifizieren sind) erfolgte, aufgrund der in § 13 VerkProspG, § 46 BörsG a.F. geregelten kenntnisunabhängigen absoluten Höchstverjährungsfrist drei Jahre nach der Prospektveröffentlichung am 8. Juni 2009 (Datum der Prospektveröffentlichung ohne Nachtrag), d. h. mit Ablauf des 9. Juni 2012 verjährt sind, wenn und soweit keine die Verjährung hemmenden Tatbestände vorliegen.

7.

entfällt.

7a)

Feststellungsziel 7

Es wird festgestellt, dass sämtliche etwaigen Ansprüche von Anlegern der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co.KG, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co.KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 8. Mai 2009 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 24. August 2009 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen, sofern diese als Verkaufsprospekt zu qualifizieren sind) erfolgte, aufgrund der in § 13 VerkProspG, § 46 BörsG a.F. geregelten kenntnisunabhängigen absoluten Höchstverjährungsfrist drei Jahre nach der Prospektveröffentlichung am 22. September 2009 (Datum der Prospektveröffentlichung mit 1. Nachtrag), d. h. mit Ablauf des 23. September 2012 verjährt sind, wenn und soweit keine die Verjährung hemmenden Tatbestände vorliegen.

Gründe

I.

Dies Verfahren beruht auf Anträgen, welche die jeweiligen Beklagten in den hiesigen Rechtsstreiten

412 HKO 180/17, 25/18, 26/18, 28/18, 77/18, 81/18, 91/18, 116/18, 121/18, 122/18, 21/19, 22/19, 28/19, 34/19, 36/19

gegen die jeweiligen Kläger auf Durchführung eines Verfahrens nach dem KapMuG gestellt haben. Die Antragssteller werden in diesen Rechtsstreiten auf Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kommanditbeteiligungen an der Publikumsgesellschaft

Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co. KG (genannt „FS 2)

in Anspruch genommen.

Die Antragsteller sind Gründungsgesellschafter der am 11.07.2007 in das Handelsregister eingetragenen Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co. KG. Hierbei handelt es sich um eine Publikums-KG, die sich mittlerweile in Liquidation befindet. Die Antragstellerin zu 1) (die derzeitige Liquidatorin) war geschäftsführende Kommanditistin, die Antragstellerin zu 2) ist Komplementärin. Der Beteiligung der Kommanditisten an der Gesellschaft lag ein am 8. Juni 2009 veröffentlichter Prospekt mit Nachtrag vom 24. August 2009 zugrunde. Das in dem Prospekt vorgestellte Fondsmodell sah vor, dass das Fondsvermögen in chancenreichen Immobilien in Ballungszentren, vornehmlich in den USA, angelegt werden sollte. Die in den o. g. Rechtsstreitigkeiten klagenden Kommanditisten haben sich in den Jahren 2009 bis 2012 an der Fondsgesellschaft beteiligt. Sie behaupten, die Antragstellerinnen hätten sie nur unzureichend über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt und sie auf diese Weise zur Zeichnung der Anlage veranlasst.

Diese Kammer und ihr folgend der 1. Senat des Hanseatische Oberlandesgerichts haben in verschiedenen früheren, diesen Fonds betreffenden Fällen die Verletzung von Aufklärungspflichten seitens der Gründungsgesellschafter im Zusammenhang mit dem Beitritt von Kommanditisten zum Fonds FS 2 bejaht und die hiesigen Antragstellerinnen insoweit zu Schadensersatz verurteilt. Eine erste Gruppe gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteter Beschwerden wurde durch den II. Senat des BGH zurückgewiesen. Bei einer späteren Gruppe von Nichtzulassungsbeschwerden ließ der II. Senat des BGH mit Beschluss vom 15.3.2022, II ZR 56/21 die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 zu. Die entsprechenden Verfahren sind zurzeit anhängig.

Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, die Grundsätze der Prospekthaftung im weiteren Sinne, aufgrund derer sie in den vorangegangenen Fällen verurteilt wurden, seien – entgegen der bislang ergangenen Sachentscheidungen – auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar, da die §§ 13 VerkProspG ,44 Abs. 1 Satz 1 BörsG a.F, welche zurzeit der Veröffentlichung des Prospekts / des Beitritts der Kommanditisten galten, eine im Hinblick auf die Haftung von Gründungsgesellschaftern abschließende Spezialregelung enthielten. Etwaige Ansprüche gegen Gründungsgesellschafter könnten danach ohnehin nur solche Anleger geltend machen, die der Gesellschaft in den ersten sechs Monaten nach Veröffentlichung des Prospekts beigetreten seien. Außerdem eröffne diese Regelung den Prospektverantwortlichen verschiedene Entlastungsmöglichkeiten und führe dazu, dass etwaige Ansprüche kenntnisunabhängig in längstens drei Jahren nach Prospektherausgabe verjährten. Hierzu berufen sich die Antragsteller auf den Beschluss des XI. Senats des BGH vom 19.01.2021, XI ZB 35/18. Dies hätte im Ergebnis zur Folge, dass sämtliche in den o. g. Verfahren gelten gemachten Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne abzuweisen seien.

Die Antragsteller verfolgen folgende Feststellungsziele:

1.

Feststellungsziel 1

Es wird festgestellt, dass auf Ansprüche von Anlegern gegen die Antragstellerinnen als Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co. KG aufgrund der Verwendung von etwaig fehlerhaften Verkaufsprospekten (einschließlich Kurzinformationen, sofern diese als Verkaufsprospekt zu qualifizieren sind) ausschließlich die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 Verkaufsprospektgesetz in der vom 1. November 2005 bis zum 31. Mai 2012 gültigen Fassung (nachfolgend „VerkProspG“) i.V.m. §§ 44 ff. BörsG in der vom 1. November 2007 bis zum 31. Mai 2012 gültigen Fassung (nachfolgend „BörsG a.F.“) anwendbar ist.

2.

Feststellungsziel 2

Es wird feststellt, dass zwischen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. einerseits und der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne und/oder im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1,311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB andererseits keine Anspruchskonkurrenz besteht.

3.

Feststellungsziel 3

Es wird festgestellt, dass eine Inanspruchnahme der Antragsstellerinnen als Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co. KG für etwaige Prospektfehler der Verkaufsprospekte (einschließlich Kurzinformationen, sofern diese als Verkaufsprospekt zu qualifizieren sind) der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co.KG ausschließlich nach den Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. und nicht nach den Regelungen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren und/oder im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB in Betracht kommt

4.

Feststellungsziel 4

Es wird festgestellt, dass gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG a.F. diejenigen Anleger, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co.KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 8. Mai 2009 und/oder auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 8. Mai 2009 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 24. August 2009 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen, sofern diese als Verkaufsprospekt zu qualifizieren sind) erfolgte, die Anspruchsvoraussetzungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. nicht erfüllen, wenn sie mehr als sechs Monate nach dem ersten öffentlichen Angebot der Beteiligung (diese in der Fassung des 1. Nachtrags vom 24. August 2009) am 23. September 2009, d. h. am oder nach dem 24. März 2010 beigetreten sind.

Hilfsweise zu Feststellungsziel 4

Feststellungsziel 4 a)

Es wird festgestellt, dass gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG a.F. diejenigen Anleger, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co.KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 8. Mai 2009 und/oder auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 8. Mai 2009 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 24. August 2009 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen, sofern diese als Verkaufsprospekt zu qualifizieren sind) erfolgte, die Anspruchsvoraussetzungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG a.F. nicht erfüllen, wenn sie mehr als sechs Monate nach der ersten Zeichnung einer Beteiligung an der vorgenannten Fondsgesellschaft (diese in der Fassung des 1. Nachtrags vom 24. August 2009) am 30. September 2009 (Datum der ersten Zeichnung auf Grundlage des 1. Nachtrags), d. h. am oder nach dem 31. März 2010 beigetreten sind. 5.

Feststellungsziel 5

Es wird festgestellt, dass im Verhältnis der Antragstellerinnen zu den Anlegern der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co.KG für etwaige Prospekthaftungsansprüche ausschließlich die spezialgesetzliche Verjährungsregelung des § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG a.F. Anwendung findet.

6.

Feststellungsziel 6

Es wird festgestellt, dass sämtliche etwaigen Ansprüche von Anlegern der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co.KG, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co.KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 8. Mai 2009 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen, sofern diese als Verkaufsprospekt zu qualifizieren sind) erfolgte, aufgrund der in § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG a.F. geregelten kenntnisunabhängigen absoluten dreijährigen Höchstverjährungsfrist drei Jahre nach der Prospektveröffentlichung am 8. Juni 2009 (Datum der Prospektveröffentlichung ohne Nachtrag), d. h. mit Ablauf des 9. Juni 2012 verjährt sind.

Hilfsweise zu Feststellungsziel 6

Feststellungsziel 6 a)

Es wird festgestellt, dass sämtliche etwaigen Ansprüche von Anlegern der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co.KG, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co.KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 8. Mai 2009 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen, sofern diese als Verkaufsprospekt zu qualifizieren sind) erfolgte, aufgrund der in § 13 VerkProspG, § 46 BörsG a.F. geregelten kenntnisunabhängigen absoluten Höchstverjährungsfrist drei Jahre nach der Prospektveröffentlichung am 8. Juni 2009 (Datum der Prospektveröffentlichung ohne Nachtrag), d. h. mit Ablauf des 9. Juni 2012 verjährt sind, wenn und soweit keine die Verjährung hemmenden Tatbestände vorliegen.

Hilfsweise zu Feststellungsziel 6 und 6a)

Feststellungsziel 6 b)

Es wird festgestellt, dass sämtliche etwaigen Ansprüche von Anlegern der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co.KG, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co.KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 8. Mai 2009 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen, sofern diese als Verkaufsprospekt zu qualifizieren sind) erfolgte, aufgrund der in § 13 VerkProspG, § 46 BörsG a.F. geregelten kenntnisunabhängigen absoluten Höchstverjährungsfrist drei Jahre nach der ersten Zeichnung einer Beteiligung an der Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co.KG am 3. Juli 2009 (Datum der ersten Zeichnung auf Grundlage des Verkaufsprospekts ohne Nachtrag), d. h. mit Ablauf des 4. Juli 2012 verjährt sind.

Hilfsweise zu Feststellungsziel 6, 6a) und 6b)

Feststellungsziel 6 c)

Es wird festgestellt, dass sämtliche etwaigen Ansprüche von Anlegern der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co.KG, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co.KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 8. Mai 2009 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen, sofern diese als Verkaufsprospekt zu qualifizieren sind) erfolgte, aufgrund der in § 13 VerkProspG, § 46 BörsG a.F. geregelten kenntnisunabhängigen absoluten Höchstverjährungsfrist drei Jahre nach der ersten Zeichnung einer Beteiligung an der Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co.KG am 3. Juli 2009 (Datum der ersten Zeichnung auf Grundlage des Verkaufsprospekts ohne Nachtrag), d. h. mit Ablauf des 4. Juli 2012 verjährt sind, wenn und soweit keine die Verjährung hemmenden Tatbestände vorliegen.

7.

Feststellungsziel 7

Es wird festgestellt, dass sämtliche etwaigen Ansprüche von Anlegern der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co.KG, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg T rust HTG USA 4 GmbH & Co.KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 8. Mai 2009 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 24. August 2009 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen, sofern diese als Verkaufsprospekt zu qualifizieren sind) erfolgte, aufgrund der in § 13 VerkProspG, § 46 BörsG a.F. geregelten kenntnisunabhängigen absoluten Höchstverjährungsfrist drei Jahre nach der Prospektveröffentlichung am 22. September 2009 (Datum der Prospektveröffentlichung mit 1. Nachtrag), d. h. mit Ablauf des 23. September 2012 verjährt sind.

Hilfsweise zu Feststellungsziel 7

Feststellungsziel 7 a)

Es wird festgestellt, dass sämtliche etwaigen Ansprüche von Anlegern der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co. KG, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co. KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 8. Mai 2009 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 24. August 2009 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen, sofern diese als Verkaufsprospekt zu qualifizieren sind) erfolgte, aufgrund der in § 13 VerkProspG, § 46 BörsG a.F. geregelten kenntnisunabhängigen absoluten Höchstverjährungsfrist drei Jahre nach der Prospektveröffentlichung am 22. September 2009 (Datum der Prospektveröffentlichung mit 1. Nachtrag), d. h. mit Ablauf des 23. September 2012 verjährt sind, wenn und soweit keine die Verjährung hemmenden Tatbestände vorliegen.

Hilfsweise zu Feststellungsziel

Feststellungsziel 7 b)

Es wird festgestellt, dass sämtliche etwaigen Ansprüche von Anlegern der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co.KG, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co.KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 8. Mai 2009 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 24. August 2009 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen, sofern diese als Verkaufsprospekt zu qualifizieren sind) erfolgte, aufgrund der in § 13 VerkProspG, § 46 BörsG a.F. geregelten kenntnisunabhängigen absoluten Höchstverjährungsfrist drei Jahre nach der ersten Zeichnung einer Beteiligung (diese in der Fassung des 1. Nachtrags) an der Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co.KG vom 30. September 2009 (Datum der ersten Zeichnung auf Grundlage des Verkaufsprospekts mit 1. Nachtrag), d. h. mit Ablauf des 1. Oktober 2012 verjährt sind.

Hilfsweise zu Feststellungsziel 7, 7a) und 7b)

Feststellungsziel 7 c)

Es wird festgestellt, dass sämtliche etwaigen Ansprüche von Anlegern der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co.KG, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co.KG auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom 8. Mai 2009 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 24. August 2009 (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen, sofern diese als Verkaufsprospekt zu qualifizieren sind) erfolgte, aufgrund der in § 13 VerkProspG, § 46 BörsG a.F. geregelten kenntnisunabhängigen absoluten Höchstverjährungsfrist drei Jahre nach der ersten Zeichnung einer Beteiligung (diese in der Fassung des 1. Nachtrags) an der Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co.KG vom 30. September 2009 (Datum der ersten Zeichnung auf Grundlage des Verkaufsprospekts mit 1. Nachtrag), d. h. mit Ablauf des 1. Oktober 2012 verjährt sind, wenn und soweit keine die Verjährung hemmenden Tatsachen vorliegen.

Die Antragsgegner / Kläger der Ausgangsverfahren 412 HKO 25/18, 26/18, 28/18, 77/18, 122/18 beantragen,

die KapMuG-Anträge als unzulässig zurückzuweisen.

Die Antragsgegner / Kläger der Ausgangsverfahren AZ 412 HKO 21/19, 22/19 und 34/19 beantragen

eine Zurückweisung der der unter den Ziffern 6ff, 7ff gestellten Anträge / Hilfsanträge

Die Antragsgegner / Kläger der Ausgangsverfahren 412 HKO 81/18, 91/18, 116/18 und 121/18 beantragen,

die KapMuG-Anträge zurückzuweisen.

Die Antragsgegner / Kläger der Ausgangsverfahren 412 HKO 25/18, 26/18, 28/18, 77/18, 122/18 meinen, die Anträge dienten nur der Verfahrensverzögerung. Denn die Rechtsstreitigkeiten seien zur Entscheidung reif, da den zugrundeliegenden Klagen ohne Weiteres stattgegeben werden müsse. Überdies sei der Rechtsprechung des XI. BGH Senats, wonach die Haftung aus Prospekthaftung im weiteren Sinne aufgrund der Regelungen in den §§ 13 I VerkProspG a.F., 44 I BörsG a.F. verdrängt würde, unrichtig. Eine Korrektur durch den Großen Senat sei zu erwarten.

Die Antragsgegner / Kläger der Ausgangsverfahren AZ 412 HKO 21/19, 22/19 und 34/19) begrüßen grundsätzlich eine Klärung der angesprochenen Rechtsfragen im Musterverfahren, sind jedoch der Auffassung, dass die unter den Ziffern 6ff, 7ff gestellten Anträge nicht verallgemeinerungsfähig seien. Diese Anträge behandelten Fragen der Verjährung und seien für jeden Anleger individuell zu entscheiden.

Die Antragsgegner / Kläger der Ausgangsverfahren AZ 412 HKO 21/19, 22/19 und 34/19) sind der Auffassung, auf die durch die Antragsteller genannten Feststellungsziele käme es nicht an, da jedenfalls die Beklagte zu 2) nicht als Prospektverantwortliche anzusehen sei. Zudem käme auch eine deliktische Haftung der Beklagten aus § 823 II BGB in Verbindung mit § 264a I StGB in Betracht. Das wirke sich auch auf die einzelnen Feststellungsziele aus. Diese berücksichtigten weder die deliktische Haftung der Beklagten noch differenzierten sie zwischen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Prospekt und solchen im Zusammenhang mit dem Nachtrag. Aufgrund ihrer Unschärfe fehle ihnen das Rechtsschutzbedürfnis. Das Feststellungsziel 2 beträfe überdies nur eine abstrakte Rechtsfrage, ohne einen Zusammenhang mit dem bisherigen Fall herzustellen. Auf das Feststellungsziel 4 käme es auch deswegen nicht an, weil es offensichtlich sei, dass Ansprüche aus § 13 VerkProsG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG aF verjährt seien. Deswegen seien derartige Ansprüche auch von keinem Anleger geltend gemacht worden. Die Feststellungsziele 5 und 7 differenzierten nicht zwischen den Anspruchsgrundlagen und seien schon deswegen offensichtlich unbegründet, da sie auch deliktische Ansprüche erfassten. Feststellungsziel 6 bezöge sich nicht auf die in den hier anhängigen Rechtsstreiten geltend gemachten Ansprüche, da es in den Verfahren nicht um Ansprüche aus dem Verkaufsprospekt ginge.

Die verbleibenden Antragsgegner / Kläger stellen keine Anträge.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Unter dem 29.3.2022 hat die Antragstellerseite in allen Sachen einen weiteren Schriftsatz eingereicht. Dieser Schriftsatz mit lediglich wiederholenden Ausführungen wurde bei der Entscheidung über den Vorlagebeschluss außer Betracht gelassen.

II.

Der Antrag ist im Hinblick auf die Feststellungsziele zu 1 bis 5, 6a und 7a zulässig und begründet.

1) Das Landgericht Hamburg ist für die Fassung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs.2 KapMuG zuständig. Ausweislich des Klageregisters sind bis zum Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses keine den streitgegenständlichen Fonds betreffenden Musterverfahrensanträge bekannt gemacht worden. Innerhalb des Landgerichts besteht eine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen, weil es sich um eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 94 I Nr. 4a GVG handelt. Nach dem Geschäftsverteilungsplan richtet sich die Zuständigkeit nach der Buchstabenfolge im ersten Wort im Namen der Gesellschaften, auf die sich die Streitigkeit bezieht. Das hier maßgebliche Wort „Hamburg“ führt zur Zuständigkeit dieser Kammer.

2) Die Vorlage an das Hanseatische Oberlandesgericht ist statthaft; es liegt insbesondere auch eine ausreichende Zahl von Musterfeststellungsanträgen vor. Allein in dem vor der Kammer anhängigen Ausgangsverfahren sind Musterverfahrensanträge für insgesamt 59 Beteiligte gestellt worden.

Die Anträge sind im Rahmen eines Prozesses gestellt worden, der in den durch § 1 KapMuG geregelten Anwendungsbereich des KapMuG fällt. Es werden von den Antragsgegnern insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Verwendung (ihrer Auffassung nach) falscher oder irreführender öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG den Anwendungsbereich des KapMuG eröffnen. Dieses erfasst insbesondere auch Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne (BGH vom 2.12.2014, XI ZB 17/13). Bei den Angaben im Emissionsprospekt handelt es sich um öffentliche Kapitalmarktinformationen im Sinne der genannten Vorschrift in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG. Aus dem Vorbringen der Antragsteller, wonach die Beteiligungen auf der Grundlage des über die Anlage herausgegebenen Emissionsprospektes gezeichnet worden sind, ergibt sich die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG zur Voraussetzung gemachte „Verwendung“ der Kapitalmarktinformation.

3) Die Musterverfahrensanträge sind, bezogen auf die aus dem Tenor ersichtlichen Feststellungsziele, nicht nach § 3 Abs. 1 KapMuG zu verwerfen. Die Antragsteller haben insoweit in dem nach § 2 Abs. 1 KapMuG gebotenen Umfang die zur Begründung des Musterfeststellungsantrages dienenden Tatsachen angegeben.

4) Die Feststellungsziele, bzgl. derer die Vorlage erfolgt, sind auch nicht deswegen unzulässig, weil nach einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung bereits feststehe, dass es nicht auf sie ankomme. Im Gegenteil: Die Feststellungsziele dienen gerade dazu zu klären, ob die Ansprüche nach der bisherigen Rechtsprechung des II. Senats des BGH zur Prospekthaftung im weiteren Sinne zu beurteilen sind, oder nach der Rechtsprechung des XI. Senats des BGH, wonach derartige Ansprüche, wenn sie sich gegen prospektverantwortliche Gründungsgesellschafter richten, vor spezialgesetzlichen Regelungen zurückzutreten haben.

5) Die gleichlautenden Musterverfahrensanträge haben jeweils auch für andere Rechtsstreitigkeiten Bedeutung. Das ist der Fall, weil die Antragsteller dargelegt haben, dass die mit dem (jeweiligen) Musterverfahrensantrag angestrebte Klärung eine gewisse Breitenwirkung hat (Vorwerk/Stender/Radtke-Rieger, in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Auflage 2020, Rn. 19). Die Breitenwirkung ergibt sich daraus, dass es auf die Vorlagefragen in allen o. g. Rechtsstreitigkeiten ankommen soll, in denen insgesamt 59 Kläger mit unterschiedlichen Beteiligungen auftreten. Wenn diese Breitenwirkung wie hier zu bejahen ist, kommt es nicht darauf an, ob es noch weitere Rechtsstreitigkeiten gibt oder geben könnte, in denen keine Musterverfahrensanträge gestellt wurden. Hinsichtlich des vorliegenden Fonds beträfe dies allenfalls diejenigen Verfahren, die zurzeit beim BGH anhängig sind, nämlich 412 HKO 130/17, 138/17, 143/17, 144717, 145/17, 146/17, 147/17, 150/17. 155/17, 156/17, 158/17, 161/17, 163/17, 165/17, 166/17, 175/17, 29/18, 82/18, 83/18 und auch das auch dann nur, falls die darin ergangenen Entscheidungen durch den BGH aufgehoben und die Sachen an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen würden.

6) Die Anträge erfolgen auch nicht zur bloßen Prozessverschleppung. Auf der Basis der bisherigen Rechtsauffassung der Kammer und der entsprechenden Entscheidungen in den Berufungsverfahren würde jede Sache zumindest eine umfangreiche Beweisaufnahme über die Kausalität des zu Tage getretenen Prospektfehlers bzw. einer mangelnden Aufklärung der Anleger für die Anlageentscheidung erfordern und ggf. eine weitere Beweisaufnahme über die Höhe eines daraus resultierenden Schadens. Die Feststellungsziele widersprechen auch nicht einer gefestigten Rechtsprechung. Seit der Entscheidung des XI. Senats des BGH vom 19.1.2021 (XI ZB 35/18), welche der Entscheidung des II. Senats vom 9.7.2013 (II ZR 9/12) widerspricht, ist die Rechtslage als ungeklärt anzusehen.

III.

Der Fonds FS 2 entspricht in seiner Konstruktion dem Vorgängerfonds Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Co. KG („FS 1“). Hinsichtlich jenes Fonds hatten die hiesigen Antragsteller in dem vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht anhängigen Musterverfahren 13 Kap 5/19, in dem sie als Antragsgegner fungierten, Feststellungen beantragt, die der zuständige 13. Senat neu gefasst hatte (soweit sie nicht zurückgewiesen wurden). Die hier gestellten Anträge entsprechen weitgehend der Fassung, die das Hanseatische Oberlandesgericht seiner Entscheidung in dem vorangegangenen Musterverfahren zugrunde gelegt hat und sind daher auch in diesem Verfahren als entscheidungserheblich anzusehen. Soweit bei den Anträgen 1. bis 5. Überlappungen bestehen und sich sagen lässt, dass die Beantwortung des einen Antrags notwendig auf die Antwort in den anderen Anträgen ausstrahlt, ändert dies nichts daran, dass die im Zusammenhang zu betrachtenden Anträge die entscheidungserheblichen Fragen verschiedenen Winkeln herausarbeiten und daher insgesamt als feststellungsfähig und begründet angesehen werden müssen, auch soweit sie isoliert betrachtet für die Entscheidung nicht maßgeblich sein sollten (betrifft Feststellungsziel 2). Die Anträge 1. bis 5. kreisen um die begehrte Feststellung, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung, soweit es um prospektverantwortliche Gründungsgesellschafter geht, deren Haftung aufgrund einer Prospekthaftung im weiteren Sinne ausschließt. Auf diese Frage kommt es hier entscheidend an. In diesem Rahmen wird auch zu klären sein, ob die Antragstellerinnen als prospektverantwortlich zu betrachten sind.

Die Feststellungsziele 6a und 7a betreffen hinsichtlich der verschiedenen Anlegergruppen die Frage, ob die Verjährungsfristen nach § 46 BörsG a.F. Anwendung finden. Auf diese Frage kommt es an, sofern nicht bereits die vorangegangenen Festsetzungsziele zu einem Ausschluss der Ansprüche führen. Die Kammer hat den diesbezüglichen Anträgen allerdings nur in der Form der ersten Hilfsanträge stattgegeben, da die Hauptanträge, mit denen der Eintritt der Verjährung positiv festgestellt werden soll, mögliche individuelle Hemmungsgründe außer Betracht lassen.

Soweit sich die Kläger aus den Verfahren 412 HKO 81/18, 91/18, 116/18 und 121/18 nunmehr auch auf deliktische Haftungsgrundlagen berufen, ändert dies nichts an den Vorlagefragen. Die Kammer vermag auch bei Zugrundelegung des Vortrags der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erkennen, dass im hier maßgeblichen Zeitraum von 2009 bis 2011, in dem sich die Kläger an dem Fonds beteiligten, auf Seiten der Verantwortlichen ein dazu erforderlicher Vorsatz bestand.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Dieser Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG.

Dr. Nevermann Ullmer Dr. Möller