Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

05.04.2022

ARFB ./. VW/Porsche: Musterfeststellungsanträge ergänzt und berichtigt

13 Kap 1/16

18 OH 2/16 Landgericht Hannover

Beschluss

In dem Musterverfahren

ARFB Anlegerschutz UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer persönliche Daten entfernt,

Musterklägerin,

Prozessbevollmächtigte: TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt, Geschäftszeichen: 900001/14 TI/ZwU

gegen

1. Porsche Automobil Holding SE, vertreten durch den Vorstand Prof. Dr. Winterkorn, P.A.E. von Hagen u. a., Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart,

2. Volkswagen AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Matthias Müller, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg,

Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte Hengeler Müller, Bockenheimer Landstraße 24, 60323 Frankfurt, Geschäftszeichen: 66825785v2; 68238117 vl; 628110206 vl

Prozessbevollmächtigte zu 2: Anwaltsbüro Göhmann, Ottmerstraße 1 - 2, 38102 Braunschweig, Geschäftszeichen: 01907-11 BE/SW

hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wiese, die Richterin am Oberlandesgericht Dencks und den Richter am Oberlandesgericht Keppler am 29. März 2022 beschlossen:

Auf den Antrag der Musterklägerin vom 7. April 2019 unter C. werden die bereits zugelassenen Feststellungsziele wie folgt berichtigt bzw. ergänzt:

1. Das Feststellungsziel III.1. wird um ein „dar“ am Ende des Satzes ergänzt und hat jetzt folgende Fassung:

Die Ad-hoc-Mitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 3. März 2008 stellt eine Insiderinformation i.S.d. § 13 WpHG dar.

2. Das Feststellungsziel III.4. wird im zweiten Halbsatz ergänzt und hat jetzt folgende Fassung:

Die Musterbeklagten zu 1 und 2 kannten die Unrichtigkeit der Insiderinformation bezüglich der Ad-hoc-Mitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 3. März 2008 oder die Unkenntnis der Musterbeklagten zu 1 und 2 bezüglich der Unrichtigkeit dieser Ad hoc-Mitteilung beruhte auf grober Fahrlässigkeit.

3. Das Feststellungsziel IV.6. wird vor der Wendung „eine Insiderinformation“ ergänzt und hat jetzt folgende Fassung:

Der Umstand,

dass die Pressemitteilung vom 10. März 2008 unrichtige, unvollständige oder irreführende Aussagen enthält,

hilfsweise,

dass mit dieser Pressemitteilung ein irreführender Eindruck am Kapitalmarkt erzeugt wird,

stellt eine Insiderinformation i.S.d. § 13 WpHG dar.

4. Das Feststellungsziel VIII.2. wird an zwei Stellen berichtigt und hat jetzt folgende Fassung:

Eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 aus § 826 BGB umfasst auch Schäden aus Transaktionen in VW-Stammaktien; Anspruchsberechtigte, welche solche Transaktionen getätigt haben, sind insoweit aktivlegitimiert.

Gründe:

1. Die Feststellungsziele III.1., IV.6. und VIII.2. waren wie beantragt aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeiten zu berichtigen.

2. Das Feststellungsziel III.4. war zwar nicht aufgrund einer offensichtlichen Unrichtigkeit dahingehend zu berichtigen, dass alternativ auch eine grob fahrlässige Unkenntnis der Musterbeklagten zu 2 in Bezug auf die Unrichtigkeit der Ad-hoc-Mitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 3. März 2008 festzustellen sei. Insoweit hatte der Senat den ursprünglichen Erweiterungsantrag der HWO GmbH durch Beschluss vom 12. Januar 2017 (dort S. 23 f.) zurückgewiesen, weil sich deren Klage nur gegen die Musterbeklagte zu 1 richte und dieser Erweiterungsantrag daher für das von ihr betriebene Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich sei.

Nachdem jetzt auch die Musterklägerin diesen Erweiterungsantrag gestellt hat, ist das Musterverfahren nach § 15 KapMuG entsprechend zu erweitern. Sollte die Musterbeklagte zu 2 aufgrund grober Fahrlässigkeit in Unkenntnis der etwaigen Unrichtigkeit der Ad-hoc-Mitteilung gewesen sein, käme im Grundsatz eine Haftung nach § 37b WpHG a.F. in Betracht.

3. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die noch nicht beschiedenen Erweiterungsanträge weiter zurückgestellt, vgl. auch Beschluss vom 19. November 2018 unter IV.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. entsprechend BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 – II ZB 24/14, juris Rn. 137 ff.).

Wiese Dencks Keppler