Oberlandesgericht Frankfurt am Main
21 W 5/18LG Frankfurt am Main
3-05 O 66/17Mit Beschluss vom 08.03.2018 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem Verfahren nach §
98 AktG wegen der Zusammensetzung des Aufsichtsrats der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG, Bleichstraße 64 – 66, 60313 Frankfurt am Main veranlasst durch den Antrag des Aktionärs Dr. Erzberger folgende Entscheidung getroffen, die gemäß §
99 Abs. 4 Satz 2 AktG bekannt gemacht wird:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2017 in der berichtigten Fassung vom 10. November 2017 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2).
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.