Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

22.01.2019

HCI Shipping Select XVII: Vorlagebeschluss 322 OH 1/18 des LG Hamburg

I.

Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheides folgende Feststellungsziele vorgelegt:

A.

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt des Schiffsfonds „HCI Shipping Select XVII“ vom 16.01.2006 über die Beteiligung an den fünf Einschiffsgesellschaften:

Beluga Shipping GmbH & Co. KG MS „Bremer Majesty“ (MS „Beluga Majesty“),

MS “Emily C” GmbH & Co. KG (MS “Emily C”),

Reederei Lauterjung GmbH & Co. KG Independent MS „Stadt Solingen“ (MS „Stadt Solingen“),

Reederei Lauterjung GmbH & Co. Independence KG (MS “Lake St. Claire”),

MT “Hellespont Triumph” GmbH & Co. KG (MS “Hellespont Triumph”)

unrichtig, irreführend und/oder unvollständig ist, da im Verkaufsprospekt

I.

nicht über das laut Prospekt relevante Marktumfeld und dessen Entwicklung aufgeklärt wird, indem im Prospekt,

1. hinsichtlich des Containermarktes

a. die veröffentlichten Daten zum Verhältnis von Angebot (Transportvolumen) und Nachfrage (Flottenwachstum) derart selektiv wiedergegeben wurden, dass die Daten ohne verwertbaren Inhalt für das Angebot-Nachfrage-Verhältnis sind, obwohl die Daten, die eine Aussage zu den jeweiligen, ausschnittsweise dargestellten Segmenten (weltweit und der jeweiligen Containerschiffsflotte) ermöglicht hätten, und so ein positiveres, aber falsches Bild von der Kapitalanlage vermittelt wird;

b. nicht auf das bevorstehende Überangebot an Transportkapazität für Containerschiffe und damit auf eine negative Marktentwicklung hingewiesen wird, obwohl hierfür bei Prospekterstellung bereits deutliche Hinweise vorlagen;

c. falsche Angaben zur tatsächlichen Flottenentwicklung gemacht werden, indem ein Flottenwachstum von 5,3 % p. a. im Prospekt angegeben wird, obwohl dieser weitaus höher ist;

2. nicht darüber aufgeklärt wird, dass die MS „Beluga Motivation“ aufgrund der geringen Größe und Ausstattung ohne Bordkräne einen erheblichen Wettbewerbsnachteil hat;

3. hinsichtlich des Marktes für Stückgut

a. die veröffentlichten Daten zum Verhältnis von Angebot (Transportvolumen) und Nachfrage (Flottenwachstum) derart selektiv wiedergegeben wurden, dass die Daten ohne verwertbaren Inhalt für das Angebot-Nachfrage-Verhältnis sind, obwohl die Daten, die eine Aussage zu den jeweiligen, ausschnittsweise dargestellten Segmenten (weltweit und der jeweiligen Containerschiffsflotte) ermöglicht hätten, und so ein positiveres, aber falsches Bild von der Kapitalanlage vermittelt wird;

b. von einem „langfristigen moderaten Wachstum“ gesprochen wird, obwohl der Markt in der Vergangenheit gerade nicht durch ein solches Wachstum gekennzeichnet war;

c. angegeben wird, die Anleger investieren in einen ausgeglichen Markt, obwohl die Beklagten um die vollen Orderbücher wussten oder hätten wissen müssen und bei der Prognose von einer zu hohen Verschrottungsquote ausgingen und dem Anleger somit suggeriert wird in einen stabilen Markt zu investieren;

d. die Angaben zu den historischen Zeitcharterraten nicht, wie im Prospekt angegeben, bis November 2005, sondern nur bis Anfang 2005 dargestellt werden und die dazugehörigen Angaben im Text des Prospektes von der Grafik abweichen und somit den Anlegern den starken Einbruch des Ratenniveaus ab Mitte 2005 verschwiegen wird und das durchschnittliche Ratenniveau somit verfälscht dargestellt wird;

e. angeben wird, der Markt für Mehrzweckfrachtschiffe unterliege eigenen Marktzyklen und sei damit nicht vom Markt für Containerschiffe abhängig, obwohl auch Mehrzweckfrachtschiffe Container transportieren und damit im direkter Konkurrenz zu Containerschiffen stehen;

4. hinsichtlich des Tankermarktes

a. die veröffentlichten Daten zum Verhältnis von Angebot (Transportvolumen) und Nachfrage (Flottenkapazität) derart selektiv wiedergegeben wurden, dass die Daten ohne verwertbaren Inhalt für das Angebot-Nachfrage-Verhältnis sind, obwohl die Daten, die eine Aussage zu den jeweiligen, ausschnittsweise dargestellten Segmenten (weltweit und Suezmax-Tanker) ermöglicht hätten, den Beklagten vorlagen und die Anleger leicht dem Irrtum unterliegen konnten, es handele sich um aussagefähig Daten zum Verhältnis, wobei sie in diesem Fall ein positiveres, aber falsches Bild von der Kapitalanlage vermittelt bekommen haben und die reale Chance eines Flottenschwundes durch das sog. Phase-out von Einhüllentankern suggeriert wird, obwohl den Beklagten bekannt war oder bekannt gewesen sein muss, dass es in den ersten vier Fondsjahren nicht zu einer nennenswerten Reduzierung der Einhüllentankerkapazität durch Verschrottung kommen konnte;

b. das durchschnittliche Ratenniveau mit 32.450 USD/Tag angeben wurde, obwohl es tatsächlich nur bei 25.500 USD/Tag lag und damit ein verfälschtes Bild von den historischen Charterraten aufgezeigt wird;

c. nicht über die durchschnittliche und historisch belegte Festcharterrate aufklärt, obwohl diese den Beklagten bekannt war bzw. bekannt gewesen sein müsste;

d. verschweigt, dass der Kaufpreis für das MS „Hellespont Triumph“ weit über dem langjährigen Durchschnitt für vergleichbare 10-Jahre alte Schiffe liegt;

II.

eine falsche Einnahmeprognose und damit auch die gesamte Liquiditätsprognose fehlerhaft dargestellt wird, indem

1. in die Charterratenkalkulation

a. für das MS „Beluga Majesty“, das MS „Emily C“, das MS „Lake St. Claire“ und das MS „Hellespont Triumph“ das historische Hoch des Zeitchartermarktes vor der Herausgabe des Prospektes in die Berechnung des langjährigen Durchschnittes eingeflossen ist;

b. in den Marktdarstellungen für das MS „Beluga Majesty“ und das MS „Emily C“, lediglich die historisch belegten Bruttocharterraten dargestellt werden, die langfristig kalkulierten Einnahmen der beiden Schiffe, jedoch in Nettocharterraten ausgewiesen werden und somit keine Vergleichbarkeit gegeben ist;

c. für das MS „Beluga Majesty“ von einem steigenden bzw. zumindest stagnierende Markt ausgegangen wurde, obwohl es Anzeichen für ein Abschwächen des Marktes gab;

d. für das MS „Beluga Majesty“, kein Abschlag für die fehlenden Kräne eingeflossen ist:

e. nicht dargestellt wird, dass das MS „Hellespont Triumph“ bei Ablauf der Festcharter mit 16 Jahren ein Alter erreicht, in welchem eine Weiterbeschäftigung fraglich ist;

2. die in der Liquiditätsplanung berechneten Einnahmen nicht mit den im Prospekt zu finden Angaben übereinstimmen;

3. die Schiffsbetriebskosten in Spalte „b“ der Liquiditätsprognose zu niedrig kalkuliert wurden;

4. der Zwischengewinn der Verkäufergesellschaft für das Fondsschiff MS „Beluga Majety“ nicht angegeben wird;

III.

fehlerhafte und unvollständige Angaben zur Firma Seatramp in ihrer Funktion als Verkäufer und in ihrer Funktion als Charterer macht;

IV.

Risiken verschwiegen oder unzureichend dargestellt werden, indem im Prospekt

1. nur unzureichend über die Haftung der Schiffsgesellschaft für Verbindlichkeiten des Charterers und des Subcharters gegen Dritte mit dem Fondsschiff haftet;

2. bei der Darstellung der Langfristcharter nicht darauf hingewiesen wird, dass die Möglichkeit der einseitigen Verringerung der Charterraten besteht, was ein Risiko für die Anlage darstellt und das Marktchancen nicht genutzt werden können;

3. nicht über das Kostenrisiko der erforderlichen Ausflaggung aufgeklärt wird;

4. nicht über die von der Platzierungsgarantin (der HCI Capital AG) bereits eingegangenen Verbindlichkeiten aufgeklärt und somit über die Werthaltigkeit der Platzierungsgarantie getäuscht wird;

5. behauptet wird, es bestehe das Risiko, dass bei Fehlschlagen der Vollplatzierung nicht alle Anleger ihr eingesetztes Kapital zurückerhalten, obwohl dies eine Tatsache und kein Risiko ist;

6. nur unzureichend darüber aufgeklärt wird, dass die Möglichkeit besteht, dass die Anleger den Gesellschaftsgläubigern mit ihrem Privatvermögen haften;

V.

über die gesamte Fondslaufzeit eine Liquiditätsreserve in Millionen Höhe vorgehalten wird und somit eine Manipulation der Anlegerrendite möglich ist;

somit über wesentliche Umstände nicht aufklärt und damit jeweils ein wesentlicher Prospektfehler vorliegt.

B.

I.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1), 2), und 3) im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds HCI Shipping Select XVII Haftungsschuldner aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sind.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds HCI Shipping Select XVII Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne i.V.m. § 133 UmwG ist.

C.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) bei der Veröffentlichung des Prospekts zum Fonds HCI Shipping Select XVII nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt haben.

D.

Es wird festgestellt, dass der Schaden der Anleger in den jeweiligen Beteiligungen als solche an dem Fonds HCI Shipping Select XVII liegt. Die Höhe des Schadens ergibt sich aus den geleisteten Einlagen nebst dem gezahlten Agio.

II.

Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich zu machen.