Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Aus dem Bundesanzeiger geplaudert

Im Bundesanzeiger erscheint eine Menge an Bekanntmachungen. Außer denen im sogenannten "Amtlichen Teil" sind sie aber nicht direkt verlinkbar und auch über Suchmaschinen nicht aufzufinden. Dabei finden sich darunter oft Informationen, die man sonst nirgends findet, etwa zum Stand aktienrechtlicher Gerichtsverfahren. Einige Bekanntmachungen aus dem Bundesanzeiger, die ich für interessant halte, gebe ich daher - teils gekürzt und immer mit eigener Überschrift - in diesem Blog wieder, wobei ich sicher auch gelegentlich eigene Anmerkungen dazu haben werde. Soweit es sich um Texte aus dem Bundesanzeiger handelt, tragen sie das Datum der Veröffentlichung dort, nicht das Datum, an dem ich sie hier eingetragen habe. Unten finden Sie die neuesten Texte, einen Gesamtüberblick erhalten Sie hier.

DatumTitel
02.06.2023Kapitalanleger-Musterverfahren zur getgoods.de AG: Musterklägerin ausgewählt
16 Kap 1/23

Oberlandesgericht Köln

Beschluss

In dem Musterverfahren

der Montrachet Investments S.A., vertr. d. d. Directores Dianeth M. De Ospino u.a., 23rd Floor, Costa del Este, 0816-01547 Avenida Paseo del Mar, Panama, Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Späth & Partner, Kurfürstendamm 102, 10711 Berlin, Rechtsanwälte Bergdolt, Nibelungenstraße 84, 80639 München,

gegen

die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vert. d. d. Vorstand, Johannstr. 39-40, 40476 Düsseldorf, Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wirtz & Kraneis, Sachsenring 83, 50677 Köln,

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 04.05.2023 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weber, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Brögelmann und den Richter am Oberlandesgericht Kremer beschlossen:

Zur Musterklägerin wird bestellt:

Montrachet Investments S.A., vertr. d. d. Directores Dianeth M. De Ospino u.a., 23rd Floor, Costa del Este, 0816-01547 Avenida Paseo del Mar, Panama,

Klägerin des Verfahrens Landgericht Düsseldorf, 8 O 492/19. Gründe:

Die Auswahl der Musterklägerin erfolgt gemäß § 9 Abs. 2 KapMuG anhand der dort genannten Kriterien aus dem Kreis der Kläger der Verfahren nach billigem Ermessen. Für die Ermessensentscheidung des Senats ist die Einigung der Kläger ein gewichtiger Aspekt (vgl. § 9 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KapMuG). Mit Schriftsatz vom 03.04.2023 der Rechtsanwälte Dr. Späth und Partner und mit Schriftsatz der Rechtsanwälte Bergdolt und Partner wurde mitgeteilt, dass sämtliche Kläger der weiteren Verfahren mit der Auswahl auf die nun bestimmte Musterklägerin einverstanden sind. Darüber hinaus berücksichtigt der Senat bei seiner Entscheidung auch, dass es sich um die Klägerin mit der höchsten Forderung handelt. Es sind keine Kriterien ersichtlich, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 9 Abs. 2 S. 3 KapMuG).

Dr. Weber Kremer Dr. Brögelmann
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